Die Grundsätze der Mitwirkung sind ziemlich treffend im sog. Kirchlichen Schulgesetz des Erzbistums Köln (SchulG-EBK) geregelt. Dort heißt es in § 26 u.a.:

 

  1. Alle am Schulleben Beteiligten wirken aktiv an der Gestaltung und Entscheidung über die sie betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der Verfasstheit der Kirche mit. Dies erfordert von den Beteiligten die Bereitschaft zu gemeinsam getragener Verantwortung und vertrauensvoller Zusammenarbeit.
  2. Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten im Sinne des katholischen Bildungs- und Erziehungsideals zu stärken. Bei der Erfüllung ihres Auftrags ist auf das natürliche Recht der Eltern auf Erziehung ihrer Kinder zu achten.
  3. Lehrer, Eltern und entsprechend ihrer altersgemäßen Urteilsfähigkeit die Schüler sowie die sonstigen am Schulleben Beteiligten wirken nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Gestaltung des Schulwesens mit. Auch bei Volljährigkeit der Schüler erlöschen die Mitwirkungs-rechte der Eltern nicht.


Dies geschieht in vielfältiger Weise in den Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaften, die der Zusammenarbeit zwischen Eltern, Lehrern und Schülern dienen. Dazu gehören beispielsweise Informationen und Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse bzw. Jahrgangsstufe (vgl. § 36 SchulG-EBK).


Die Schulpflegschaft setzt sich zusammen aus den Vorsitzenden der Klassen- bzw. Jahrgangsstufenpflegschaften. Die stellvertretenden Vorsitzenden nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schulpflegschaft teil. Die Schulpflegschaft berät über die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule und kann Anträge an die Schulkonferenz richten (vgl. § 37 SchulG-EBK).


zurück